Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV für 2025

§ 19 StromNEV-Umlage 2025

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher (LV) ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen, wenn ihr Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die aus diesem Grund entgangenen Erlöse nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Entsprechend der -Festlegung BK8-24-001-A können zudem Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber () müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden gem. Tz. 7 der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Die deutschen ÜNB veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung auf die Letztverbräuche für das jeweilige Folgejahr.

Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der Aufschläge (bis einschl. 2024 § 19 StromNEV-Umlage) in den vergangenen Jahren

Umlage je Letztverbrauchergruppe

Jahr LV Gruppe A´ LV Gruppe B´ LV Gruppe C´
2025 1,558 ct / kWh 0,050 ct / kWh 0,025 ct / kWh

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die laut Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Umlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage und Nachholungsumlage) ergeben.. Die Umlagen für das Jahr 2023 entnehmen Sie bitte der obenstehenden Tabelle.

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWKG*

*: KWKG vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde

Letztverbrauchergruppe A‘:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.